Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft

(1) SK-Electron behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist SK-Electron berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SK-Electron ist nach Rücknah-me des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind-lichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefer-gegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SK-Electron jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SK-Electron, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SK-Electron verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegen-standes durch den Auftraggeber wird stets für SK-Electron vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, SK-Electron nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SK-Electron das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, SK-Electron nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SK-Electron das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber SK-Electron anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstan-dene Alleineigentum oder Miteigentum für SK-Electron.

(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) SK-Electron verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SK-Electron.

(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist SK-Electron berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungs-bürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.